Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein wichtiger Punkt der Tachostand des Wagens, auf den sich der Käufer verlassen möchte. Problematisch wird es, wenn die Angaben des Verkäufers nicht mit dem wirklichen Stand übereinstimmen. Das OLG Oldenburg hat jetzt in einem Urteil bestätigt, dass der Verkäufer in diesem Fall dazu verpflichtet ist, das Auto zurückzunehmen, und den Kaufpreis zurückzuerstatten, wenn er eine Garantie übernommen hat. In diesem Fall hatte der Verkäufer in den Kaufvertrag unter „Zusicherungen“ die Laufleistung eingetragen (OLG Oldenburg, 1U 65/16).